Leben mit Epilepsie
Führerschein
Nach § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung ist jemand, der sich aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen im Straßenverkehr nicht sicher bewegen kann, verpflichtet, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass andere nicht gefährdet werden. Dies trifft auch auf Menschen mit Epilepsie zu.
Für alle führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuge (Kfz) gibt es dazu detaillierte Regelungen, die es bei nicht-führerscheinpflichtigen Fahrzeugen (Mofa, Fahrrad) nicht gibt. Wie Fahrrad- und Mofafahrer mit Epilepsie in geeigneter Weise Vorsorge treffen, bleibt diesen selbst überlassen – ggf. ist dazu ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt unter Hinzuziehung des Sozialdienstes des Epilepsie-Zentrums hilfreich.
Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob ein Mensch mit Epilepsie ein Kfz führen darf, sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung in der Fassung vom Dezember 2016. Grundsätzlich wird zwischen zwei Führerscheingruppen unterschieden:
- Gruppe 1: Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T (im wesentlichen PKW und Motorrad)
- Gruppe 2: Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E (im wesentlichen LKW und Erlaubnis zur Personenbeförderung)
Das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 ist in der Regel ausgeschlossen, wenn nicht 5 Jahre ohne Einnahme von Antiepileptika keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten sind. Nach einem akut-symptomatischen Anfall gilt eine Frist von 6 Monaten und nach einem isolierten unprovozierten Anfall ohne Hinweise auf ein erhöhtes Rezidivrisiko darf erst nach 2 Jahren ohne Anfälle und Antiepileptika wieder gefahren werden.
Das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 ist in der Regel dann erlaubt, wenn
- seit mindestens einem Jahr keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten sind und keine weiteren Bedingungen die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen (z.B. starke Nebenwirkungen der Medikamente)
- für mindestens 1 Jahr ausschließlich Anfälle auftreten, die das Fahrverhalten nicht beeinträchtigen (z.B. Auren)
- wenn die Anfälle seit mindestens drei Jahren ausschließlich schlafgebunden auftreten.
Für erstmalig auftretende Anfälle oder Anfallsrezidive gibt es auch hier davon abweichende Regelungen. Kommt es in Folge nicht gegebener Fahrtauglichkeit zu Problemen mit der Arbeit, können hier gesetzlich vorgesehene Hilfen in Anspruch genommen werden. Im Wesentlichen sind dies
- Hilfen nach dem Schwerbehindertenrecht: Inhaber eines Schwerbehindertenausweises können unter bestimmten Bedingungen den Nahverkehr gegen eine geringe Gebühr kostenlos nutzen und/oder eine Begleitperson mitnehmen
- Hilfen im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe: Diese greifen in der Regel dann, wenn der Arbeitsplatz ohne ein eigenes Kfz nicht erreicht werden kann
- Hilfen im Rahmen der Arbeitsassistenz: Diese greifen in der Regel dann, wenn bestimmte Arbeitsinhalte das Führen eines Kfz notwendig machen (z.B. Hausbesuche)
Alle Patienten und Patientinnen des Epilepsie-Zentrums Berlin-Brandenburg werden über die Regelungen zur Kraftfahrereignung informiert. Auch in diesem Bereich unterliegen wir der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen die Informationen nicht an Dritte weitergeben (z.B. die Führerscheinstelle). Zur Beantwortung diesbezüglicher Fragen – vor allem dann, wenn es um die Beantragung von Hilfen zur Kompensation einer nicht-vorhandenen Fahreignung geht – steht der Sozialdienst des Epilepsie-Zentrums zur Verfügung.
Eine Zusammenfassung der genannten Regelungen finden Sie auch auf unserem Flyer zur Führerscheinregelung bei Patienten mit Epilepsie.