Arbeitsleben

Menschen mit Epilepsie sind in ihrer beruflichen Eignung für die meisten Berufe nicht eingeschränkt, wenn

  • unter medikamentöser Behandlung oder nach einem epilepsiechirurgischen Eingriff ein Jahr Anfallsfreiheit besteht,
  • seit mehr als drei Jahren Anfälle nur aus dem Schlaf heraus auftreten,
  • ausschließlich Anfallsformen auftreten, die die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen (zum Beispiel Auren).

Gefährdungen und berufliche Einschränkungen kann es geben, wenn

  • während des Anfalls Bewusstseinsstörungen auftreten,
  • es während des Anfalls zu einem Verlust der Haltungskontrolle kommt (Sturz),
  • die Betreffenden im Anfall Dinge tun, die sie nicht kontrollieren können (zum Beispiel Dinge hin und her legen).

Um die berufliche Eignung von Menschen mit Epilepsie beurteilen zu können, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung im Januar 2015 die DGUV Informationen 250-001 (Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischem Anfall) veröffentlicht, die die vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften erstmalig 1980 herausgegebenen BGI 585 (Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie) ersetzen. Diese Leitlinien sind bei der Beurteilung diesbezüglicher Fragen unbedingt zu berücksichtigen, da eine Nichtbeachtung im Falle von Unfällen am Arbeitsplatz haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Berufsanfänger mit Epilepsie sollten sich möglichst frühzeitig mit der Frage ihres zukünftigen Berufes beschäftigen und nach Möglichkeit einen Beruf wählen, den sie auch dann ausüben können, wenn weiterhin Anfälle auftreten.

Erkranken bereits Berufstätigen neu an einer Epilepsie, sollten sich diese umgehend beraten lassen, um die Auswirkungen auf den Beruf sachgerecht beurteilen zu können. Gegebenfalls ist dann die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises sinnvoll.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss über die Epilepsie nur dann informiert werden, wenn aufgrund der Epilepsie wesentliche Teile der Arbeit nicht ausgeführt werden können oder dürfen. Um dies beurteilen zu können, ist unter Umständen ein Gespräch mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin hilfreich, der oder die – wie alle anderen Ärzte und Ärztinnen auch auch – auch gegenüber dem Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin eine Schweigepflicht hat.

Ziel der Behandlung im Epilepsie-Zentrum Berlin-Brandenburg ist es unter anderem, unsere Patienten und Patientinnen bei allen zu diesem Thema auftauchenden Fragen kompetent zu beraten und zu unterstützen. Dies gelingt durch eine enge Kooperation zwischen unseren behandelnden Ärzten und Ärztinnen und unseren Sozialdiensten. Unsere umfassende sozialmedizinischen Beratung bei Fragen zu Ausbildung und Beruf kann helfen, unnötige Einschränkungen zu verhindern und bei Problemen gemeinsam praktikable Lösungen zu erarbeiten.