Führerschein und Mobilität
Nach § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung ist jemand, der sich aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen im Straßenverkehr nicht sicher bewegen kann, verpflichtet, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass andere nicht gefährdet werden. Dies trifft auch auf Menschen mit Epilepsie zu.
Für alle führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuge (Kfz) gibt es dazu detaillierte Regelungen, die es bei nicht-führerscheinpflichtigen Fahrzeugen (Mofa, Fahrrad) in der Form nicht gibt. Wie Fahrrad- und Mofafahrer mit Epilepsie in geeigneter Weise Vorsorge treffen, bleibt diesen selbst überlassen; wir empfehlen jedoch auch in diesen Fällen ein Gespräch mit unserern Ärztinnen und Ärzten unter Hinzuziehung unserer Sozialdienste.
Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob ein Mensch mit Epilepsie ein Kfz führen darf, sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung in der Fassung vom Juni 2022. Grundsätzlich wird zwischen zwei Führerscheingruppen unterschieden:
- Gruppe 1: Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T (im wesentlichen PKW und Motorrad)
- Gruppe 2: Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E (im wesentlichen LKW und Erlaubnis zur Personenbeförderung)
Das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 ist in der Regel ausgeschlossen. Das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 ist in der Regel dann erlaubt, wenn
- seit mindestens einem Jahr keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten sind und keine weiteren Bedingungen die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen (zum Beispiel starke Nebenwirkungen der Medikamente)
- für mindestens 1 Jahr ausschließlich Anfälle auftreten, die das Fahrverhalten nicht beeinträchtigen (zum Beispiel Auren)
- wenn die Anfälle seit mindestens drei Jahren ausschließlich schlafgebunden auftreten.
Für erstmalig auftretende Anfälle oder nach vielen Jahren der Anfallsfreiheit wieder auftretende Anfällen gibt es davon abweichende Regelungen. Kommt es in Folge nicht gegebener Fahrtauglichkeit zu Problemen mit der Arbeit, können unter Umständen gesetzlich vorgesehene Hilfen in Anspruch genommen werden. Im Wesentlichen sind das:
- Hilfen nach dem Schwerbehindertenrecht: Inhaber eines Schwerbehindertenausweises können unter bestimmten Bedingungen den Nahverkehr gegen eine geringe Gebühr kostenlos nutzen und/oder eine Begleitperson mitnehmen.
- Hilfen im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe: Diese greifen in der Regel dann, wenn der Arbeitsplatz ohne ein eigenes Kfz nicht erreicht werden kann.
- Hilfen im Rahmen der Arbeitsassistenz: Diese greifen in der Regel dann, wenn bestimmte Arbeitsinhalte das Führen eines Kfz notwendig machen (zum Beispiel Hausbesuche).
Alle unsere Patienten und Patientinnen werden über die Regelungen zur Kraftfahrereignung informiert und entsprechend beraten, bei Bedarf durch Hinzuziehung unserer Sozialdienstee – vor allem dann, wenn es um die Beantragung von Hilfen zur Kompensation einer nicht-vorhandenen Fahreignung geht.
Auch in diesem Bereich unterliegen wir der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen die Informationen nur in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Vorlage einer gerichtlichen Verfügung) an Dritte weitergeben.

